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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 15 WF 152/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 1 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfe)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 06. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 21. März 2005 teilweise geändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. in N. bewilligt, soweit er sich gegen die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich mehr als 75,00 € für die Zeit von Oktober 2004 bis Juni 2005 und in Höhe von mehr als 50,00 € für die Zeit ab Juli 2005 wendet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde hinsichtlich der Rechtsverteidigung gegen den Anspruch auf Trennungsunterhalt und hinsichtlich der beabsichtigten Widerklage auf Herabsetzung des Kindesunterhalts auf 0 ab 01. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Auffassung des Amtsgerichts, dem Beklagten sei hinsichtlich der mit der Klagerwiderung verfolgten Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen, weil er im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Klägerin keine Stellungnahme abgegeben habe, ist nicht zu folgen.
Das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren. Vielmehr betrifft es nur die hilfebedürftige Partei selbst- hier die Klägerin - und die Staatskasse. Der künftige Gegner der Hauptsache ist an dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt. Er erhält gemäß § 118 Abs. 1 ZPO lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme, die von ihm jedoch nicht wahrgenommen werden muss. Nimmt er zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerseite nicht Stellung, kann ihm, sofern er nach Klageerhebung selbst Prozesskostenhilfe beantragt, deshalb diese nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1132 m. w. N.).
Zwar könnte man überlegen, ob nicht in solchen Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden muss, in denen bei einem einfach gelagerten Sachverhalt der Beklagte selbst durch eine Stellungnahme im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerseite und damit die Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens verhindern könnte. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn Unterhalt begehrt wird und die Erfolgaussicht der beabsichtigten Klage von Wertungsfragen und einer mehr oder minder komplizierten Berechnung abhängt.
Demnach kommt es darauf an, ob die gegen die auf Zahlung von monatlich 114,49 € ab Oktober 2004 gerichtete Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist allenfalls in dem Umfang der Fall, der sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30. Juni 2005 betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Klägerin ergibt. Für die Zeit ab 01. Juli 2005 ist zu berücksichtigen, dass sich die Einsatzbeträge für die Mangelfallberechnung und die Selbstbehalte geändert haben.
Uneingeschränkt zu folgen ist dem Amtsgericht hingegen, soweit es den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der beabsichtigten Widerklage zurückgewiesen hat. Der Beklagte kann nicht in Anbetracht der ihm bekannten veränderten Umstände ab 01. Januar 2005 im November 2004 beim ASD der Stadt N. einen - kostenfreien - vollstreckbaren Unterhaltstitel schaffen und diesen dann kurz darauf unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen im Prozesswege abzuändern versuchen.
Da die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg hat, ist es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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